Fallen für Behandlung und Medikamente im Ausland Kosten an, dann schützt eine Reisekrankenversicherung. Speziell für gesetzlich Krankenversicherte ist es entscheidend zu wissen, dass die Krankenkassen nur für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union und in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht aufkommen.
Sozialversicherungsabkommen
Wenn zwischen Deutschland und dem Urlaubsland kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können für gesetzlich Versicherte immense Kosten für Behandlungen entstehen. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit folgenden Ländern:
Belgien, Bosnien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern, desweiteren Australien, Chile, Japan, Kanada, Korea, Marokko, Vereinigte Staaten von Amerika.
Krankenrücktransport
Bei fehlendem Sozialversicherungsabkommen sind dabei Krankenhausaufentghalte, die mit mehreren tausend Euro pro Tag zu Buche schlagen, besonders teuer. In diesem Extremfall kann es sogar vernünftiger sein, einen Krankenrücktransport aus eigener Tasche zu finanzieren: Beim Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird ein Rücktransport nach Deutschland in den meisten Versicherern übernommen.
Ein Krankenrücktransport ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Urlaubsland nicht die selben Standards vorzufinden sind wie im deutschen Gesundheitssystem. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung, die schon ab unter zehn Euro pro Person zu haben ist, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als sinnvoll.
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