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18.06.2007
Autor ae

Was tun bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von Flügen?

Es kommt immer wieder vor, vor allem bei Billigfliegern, dass Flüge annulliert werden, wenn sie wegen der geringen Zahl von Passagieren nicht rentabel erscheinen. Genauso werden Flüge überbucht, um sie in jedem Fall ausgelastet zu wissen, mit der Folge, dass teilweise einzelne Passagiere nicht befördert werden können. Oder der Abflug verzögert sich. Dem Fluggast bleibt dann vielfach nur die Möglichkeit, auf eine andere, teurere Fluggesellschaft auszuweichen, wenn er nicht auf einen anderen Flug der Billigairline warten will oder kann.

Kann man seine Kosten von der ursprünglich vorgesehenen Airline verlangen?

Diese Frage regelt die EG-Verordnung Nr. 161/2004. Danach können bei Annullierung unter bestimmten Umständen Ausgleichszahlungen gestaffelt nach Flugentfernung verlangt werden. Daneben schuldet die Fluggesellschaft Unterstützungsleistungen zu anderweitiger Beförderungsleistung und Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen und ggf. Hotelunterbringung. Bei Nichtbeförderung/Überbuchung sind gleichermaßen Ausgleichszahlungen zu erbringen neben Hilfsleistungen für anderweitige Beförderung und Betreuungsleistungen.
Bei Verspätung werden je nach Flugentfernung und Dauer der Verspätung Betreuungsleistungen (inklusive der Möglichkeit der kostenlosen Führung von zwei Telefongesprächen!) und Erstattung verauslagter vergeblicher Flugkosten geschuldet.

Wie bzw. wo kann man Ansprüche im Prozess durchsetzen?

Hierzu wird auf den fundierten Artikel des akademischen Rats Dr. Matthias Lehman in NJW 2007/1500 ff verwiesen. Danach gilt vorrangig das Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999. Nach dessen Art. 33 Abs.1 ist die Fluggesellschaft beim Gericht des Bestimmungsortes zu verklagen. Dieses Abkommen greift jedoch nur etwa bei Ansprüchen wegen Flugverspätung. Ansprüche aus der EG-Verordnung Nr. 161/2004 sind dagegen nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) geltend zu machen. Für diese gilt: Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, welches die Verordnung nicht angenommen hat), ist die Klage wahlweise an einem dieser Orte zu erheben. Für den deutschen Kunden wird es zur leichteren Durchsetzung seiner Ansprüche entscheidend darauf ankommen, ob einer dieser Orte in Deutschland liegt. Liegt keiner in Deutschland, besteht die Möglichkeit einer Klage in Deutschland nur, wenn es die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, wenn das Ticket über eine Zweigniederlassung in Deutschland erworben wurde (Achtung: Buchung im Internet erfolgt vielfach bei der Hauptniederlassung!) oder in Deutschland der Erfüllungsort der Flugleistung liegt. Was als "Erfüllungsort" zu verstehen ist, ist unter Juristen strittig. Es ist jedenfalls der Ort, an dem die vertragliche Leistung vollständig erbracht ist, also der Ort der Ankunft. Dabei ist bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung Abflug gleich Ankunftsort, da die Flugreise als "Rundflug" betrachtet wird. Es gibt aber auch Meinungen, die bereits den Abflugort als "Erfüllungsort" gelten lassen, weil dort wesentliche Erfüllungshandlungen wie das Einchecken stattfinden und zu diesem die größere Sachnähe besteht, da das Leistungshindernis wie der Ausfall des Flugs meist dort liegen wird. Nach dieser Auffassung kann daher auch dann in Deutschland geklagt werden, wenn von hier aus nur die Hinreise gebucht wurde.

Hinsichtlich der nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaften bestimmt sich der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind die Gerichte im Staat der Hauptverwaltung der Airline zuständig. In entsprechender Anwendung des § 29 ZPO wird man aber auch hier am Gericht des Staates klagen können, in dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist und so gegebenenfalls zu einem Gerichtsstand in Deutschland kommen.

Fazit

Fluggäste sind bei Flugverzögerungen, Annullierungen und Überbuchung gegenüber den Luftfahrtunternehmen nicht wehrlos. Das Europäische Recht gibt nicht nur Ansprüche, sondern ermöglicht auch deren Durchsetzung am Ort des Abflug- und endgültigen Ankunftsflughafens. Dasselbe gilt für nicht in der EU ansässige Fluggesellschaften, soweit auf den Beförderungsvertrag deutsches Recht anzuwenden ist.

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